Hauswirtschaft und Betreuung

Zuhause ist es am schönsten!

Dank der Entlastungsleistungen

nach §45b SGB XI

können wir Ihnen die Unterstützung bieten, die Sie benötigen.

Die Mehrheit der Pflegebedürftigen erhält teilweise oder vollständige Pflege und Betreuung durch ihre Familienmitglieder in ihrem Zuhause. Dies beansprucht beträchtliche Zeit und Energie. Der Zweck des Entlastungsbetrags für häusliche Pflege besteht darin, die Pflegenden zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.

Pflegebedürftige Personen, die zu Hause betreut werden und über einen Pflegegrad gemäß § 45b des Sozialgesetzbuchs XI verfügen, haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro.

Die folgenden Kriterien müssen von pflegebedürftigen Versicherten erfüllt sein:
  1. Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor (1-5).
  2. Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt 
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird ausschließlich nachträglich für spezifische Leistungen zur Entlastung der Pflegenden oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Was fällt unter Entlastungsleistungen?
  • Einkaufshilfe
  • Alltagsbegleitung
  • Haushaltshilfe (Reinigungskraft, Gärtner)
  • Stundenweise Betreuung

Entlastungsbeitrag verfällt

Wird der Entlastungsbeitrag nicht vollständig genutzt, verfällt das Guthaben im darauffolgenden Jahr am 30.06.


Beispiel: Frau Möller hat Ihre Entlastungsleistungen aus 2023 noch nicht komplett genutzt, den offenen Betrag kann sie bis zum 30.06.2024 nutzen.

Jetzt beraten lassen! Tel.: 0202 519 883 05

Entlastungsbeitrag verfällt

Wird der Entlastungsbeitrag nicht vollständig genutzt, verfällt das Guthaben im darauffolgenden Jahr am 30.06.


Beispiel: Frau Möller hat Ihre Entlastungsleistungen aus 2023 noch nicht komplett genutzt, den offenen Betrag kann sie bis zum 30.06.2024 nutzen.

Jetzt beraten lassen! Tel.: 0202 519 883 05

Sie benötigen mehr Unterstützung, können die Kosten jedoch privat nicht tragen?

Sie benötigen mehr Unterstützung, können die Kosten jedoch privat nicht tragen?

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Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige brauchen manchmal eine Auszeit von der Pflege. Etwa für ein paar Stunden wegen eines Behördentermins. Oder aber für mehrere Tage oder Wochen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs. Dann greift die sogenannte Verhinderungspflege, mit der sich Hauptpflegepersonen vertreten lassen können.

Die Pflegekasse zahlt pro Jahr bis zu 1.612 Euro für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege.


Voraussetzungen:

  • Sie haben mindestens Pflegegrad 2
  • Ihre Ersatzpflegeperson ist mit Ihnen weder verwandt, noch verschwägert
  • Die Ersatzpflegeperson wohnt nicht mit Ihnen zusammen



Experten-Tipp!

Der Betrag für die Verhinderungspflege kann aufgestockt werden, wenn das Budget für die Kurzzeitpflege nicht voll ausgeschöpft wird. Bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege können Sie dabei für die Verhinderungspflege nutzen.


Das bedeutet: 1612,00€ + 806,00€ = 2418,00€ jährlich


Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige brauchen manchmal eine Auszeit von der Pflege. Etwa für ein paar Stunden wegen eines Behördentermins. Oder aber für mehrere Tage oder Wochen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs. Dann greift die sogenannte Verhinderungspflege, mit der sich Hauptpflegepersonen vertreten lassen können.

Die Pflegekasse zahlt pro Jahr bis zu 1.612 Euro für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege.


Voraussetzungen:

  • Sie haben mindestens Pflegegrad 2
  • Ihre Ersatzpflegeperson ist mit Ihnen weder verwandt, noch verschwägert
  • Die Ersatzpflegeperson wohnt nicht mit Ihnen zusammen

Experten-Tipp!

Der Betrag für die Verhinderungspflege kann aufgestockt werden, wenn das Budget für die Kurzzeitpflege nicht voll ausgeschöpft wird. Bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege können Sie dabei für die Verhinderungspflege nutzen.


Das bedeutet: 1612,00€ + 806,00€ = 2418,00€ jährlich


Ihre Ansprechpartnerin


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Silvia Schützmann

Vereinbaren Sie direkt einen Beratungstermin mit uns und lassen Sie sich über Ihre Ansprüche aufklären!

Silvia Schützmann

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Tel.: 0202 519 883 05

Verhinderungspflege rückwirkend abrechen

Bereits angefallene Kosten aus vergangenen Jahren können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend abrechnen. Voraussetzung ist, dass damals bereits Anspruch auf Verhinderungspflege bestanden hat und, dass das Budget des betreffenden Jahres noch nicht ausgeschöpft ist.

Jetzt beraten lassen!

Verhinderungspflege rückwirkend abrechen

Bereits angefallene Kosten aus vergangenen Jahren können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend abrechnen. Voraussetzung ist, dass damals bereits Anspruch auf Verhinderungspflege bestanden hat und, dass das Budget des betreffenden Jahres noch nicht ausgeschöpft ist.

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