Wird der Entlastungsbeitrag nicht vollständig genutzt, verfällt das Guthaben im darauffolgenden Jahr am 30.06.
Beispiel: Frau Möller hat Ihre Entlastungsleistungen aus 2023 noch nicht komplett genutzt, den offenen Betrag kann sie bis zum 30.06.2024 nutzen.
Wird der Entlastungsbeitrag nicht vollständig genutzt, verfällt das Guthaben im darauffolgenden Jahr am 30.06.
Beispiel: Frau Möller hat Ihre Entlastungsleistungen aus 2023 noch nicht komplett genutzt, den offenen Betrag kann sie bis zum 30.06.2024 nutzen.
Pflegende Angehörige brauchen manchmal eine Auszeit von der Pflege. Etwa für ein paar Stunden wegen eines Behördentermins. Oder aber für mehrere Tage oder Wochen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs. Dann greift die sogenannte Verhinderungspflege, mit der sich Hauptpflegepersonen vertreten lassen können.
Die Pflegekasse zahlt pro Jahr bis zu 1.612 Euro für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege.
Voraussetzungen:
Der Betrag für die Verhinderungspflege kann aufgestockt werden, wenn das Budget für die Kurzzeitpflege nicht voll ausgeschöpft wird. Bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege können Sie dabei für die Verhinderungspflege nutzen.
Das bedeutet: 1612,00€ + 806,00€ = 2418,00€ jährlich
Pflegende Angehörige brauchen manchmal eine Auszeit von der Pflege. Etwa für ein paar Stunden wegen eines Behördentermins. Oder aber für mehrere Tage oder Wochen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs. Dann greift die sogenannte Verhinderungspflege, mit der sich Hauptpflegepersonen vertreten lassen können.
Die Pflegekasse zahlt pro Jahr bis zu 1.612 Euro für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege.
Voraussetzungen:
Der Betrag für die Verhinderungspflege kann aufgestockt werden, wenn das Budget für die Kurzzeitpflege nicht voll ausgeschöpft wird. Bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege können Sie dabei für die Verhinderungspflege nutzen.
Das bedeutet: 1612,00€ + 806,00€ = 2418,00€ jährlich
Bereits angefallene Kosten aus vergangenen Jahren können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend abrechnen. Voraussetzung ist, dass damals bereits Anspruch auf Verhinderungspflege bestanden hat und, dass das Budget des betreffenden Jahres noch nicht ausgeschöpft ist.
Bereits angefallene Kosten aus vergangenen Jahren können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend abrechnen. Voraussetzung ist, dass damals bereits Anspruch auf Verhinderungspflege bestanden hat und, dass das Budget des betreffenden Jahres noch nicht ausgeschöpft ist.